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   OLG Hamm, 16.11.1999 - 29 U 116/98   

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https://dejure.org/1999,4791
OLG Hamm, 16.11.1999 - 29 U 116/98 (https://dejure.org/1999,4791)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.11.1999 - 29 U 116/98 (https://dejure.org/1999,4791)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. November 1999 - 29 U 116/98 (https://dejure.org/1999,4791)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgestaltung der Qualifizierung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte in abstammungsrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Streitigkeiten; Voraussetzungen der Durchsetzung der familienrechtlichen Ansprüche auf Feststellung der Vaterschaft und auf ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Zur Frage der Abstammung als "abgeschlossener Vorgang" im Sinne des Art. 220 Abs. 1 EGBGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 1631
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.03.1987 - IVb ZR 21/86

    Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung

    Auszug aus OLG Hamm, 16.11.1999 - 29 U 116/98
    Die Abstammung ist ein "abgeschlossener Vorgang" im Sinne dieser Vorschrift, weil sie mit der Geburt feststeht (BGH FamRZ 1987, 583; Palandt/Heldrich, Art. 220 Rz.4; MünchKomm-Sonnenberger, 3.Aufl., Bd.11, Art. 220 Rz.16).

    Nach dem vor dem 1.9.1986 geltenden Kollisionsrecht richtete sich die Vaterschaftsfeststellung nach deutschem Recht, wenn deutsches Recht auch für den Unterhaltsanspruch maßgebend war (BGH seit BGHZ 60, 247 = NJW 1973, 948; FamRZ 1987, 583; Palandt/Heldrich, 45. Aufl., Art. 21 EGBGB Anm. 4 b; MünchKomm-Klinkhardt, 1. Aufl., Art. 21 EGBGB Rz.33).

  • BGH, 28.02.1973 - IV ZR 146/72

    Feststellung der Vaterschaft eines Ausländers

    Auszug aus OLG Hamm, 16.11.1999 - 29 U 116/98
    Nach dem vor dem 1.9.1986 geltenden Kollisionsrecht richtete sich die Vaterschaftsfeststellung nach deutschem Recht, wenn deutsches Recht auch für den Unterhaltsanspruch maßgebend war (BGH seit BGHZ 60, 247 = NJW 1973, 948; FamRZ 1987, 583; Palandt/Heldrich, 45. Aufl., Art. 21 EGBGB Anm. 4 b; MünchKomm-Klinkhardt, 1. Aufl., Art. 21 EGBGB Rz.33).
  • OLG Hamm, 09.11.1999 - 9 UF 26/99
    Auszug aus OLG Hamm, 16.11.1999 - 29 U 116/98
    Soweit der Beklagte sich auf Leistungsunfähigkeit beruft, ist nach den vorliegenden Erkenntnissen eine erheblich verminderte Leistungsfähigkeit zwar offenkundig, der Einwand ist jedoch im Kindschaftsverfahren nach altem wie nach neuem Recht (§ 643 ZPO a.F., § 653 ZPO n.F.) nicht statthaft, sondern dem Abänderungsverfahren vorbehalten (vgl. Senatsbeschluß vom 09.11.1999 - 9 UF 26/99).
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